In der Folge habe er deren unwahren Beteuerungen, was die Prostitution im "K." anging, zu sehr vertraut. Die starken Bande zwischen der Familie des Disziplinarbeklagten und seiner Schwägerschaft hätten ihn in eine sehr heikle Lage gebracht. Es sei davon auszugehen, dass X.Y. in einer anderen Konstellation anders gehandelt hätte. Er sei von seinem Schwager und seiner Schwiegermutter angelogen, getäuscht und hinters Licht geführt worden, was ohne die verwandtschaftlichen Bande nicht möglich gewesen wäre. Aus denselben Gründen habe er auch die Tragweite des Geldwäschereitatbestandes unterschätzt.