sozialkompetenten Anwalts. Er lebe in stabilen persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnissen. Zur Schwere der Verfehlung sei zu beachten, dass die gegen den Disziplinarbeklagten erhobenen Vorwürfe ihre Grundlage in einem Strafverteidigungsmandat gehabt hätten, das er im Juni 1995 während rund drei Wochen für seinen Schwager E.G. geführt habe. Hierzu sei er von seiner Schwiegermutter kurzfristig und dringendst um sofortige Hilfe gebeten worden, weshalb er sich dazu persönlich verpflichtet gefühlt habe. In der Folge habe er deren unwahren Beteuerungen, was die Prostitution im "K." anging, zu sehr vertraut.