18), er sei mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 3'000.-- zu bestrafen, fest. Zur Begründung dieses Antrages führte der Verteidiger unter Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Juli 2001 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Der Disziplinarbeklagte stamme aus einer bescheidenen und ehrlichen Arbeiterfamilie. Er sei verheiratet und Vater einer 18-jährigen Tochter.