Bel. 1 - 4) werden ebenfalls zu den Akten genommen. Angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Disziplinarbeklagten erübrigen sich weitere Beweiserhebungen, namentlich auch der Beizug der Strafakten. Weitere Beweisanträge sind auch gar nicht gestellt. 6.- In seiner abschliessenden Vernehmlassung vom 15. November 2001 (amtl.Bel. 22) hielt der Disziplinarbeklagte an seinem bereits mit Eingabe vom 27. Juli 2001 gestellten Antrag (amtl.Bel. 18), er sei mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 3'000.-- zu bestrafen, fest.