Wie im Strafverfahren hat der Disziplinarbeklagte auch mit seiner ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 (amtl.Bel. 6) beantragt, die aufgelegten TK-Protokolle seien aus dem Recht zu weisen. Nachdem die entsprechenden Anträge im Rahmen des Strafverfahrens trotz Weiterzug bis an das Bundesgericht keinen Erfolg hatten (she. Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. 11.1998, amtl.Bel. 8), haben diese Protokolle auch in diesem Disziplinarverfahren bei den Akten zu bleiben. Die vom Disziplinarbeklagten selber aufgelegten Belege (beanz.Bel. 1 - 4) werden ebenfalls zu den Akten genommen.