21) noch einmal Gelegenheit, zur rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher Geldwäscherei unter dem standesrechtlichen Gesichtspunkt "in Ergänzung zur Stellungnahme vom 27. Juli 2001 umfassend und abschliessend Stellung zu nehmen". 5.- Mit der Disziplinaranzeige vom 18. April 1997 sind nebst einigen untersuchungsrichterlichen Befragungsprotokollen auch im vorliegenden Verfahren diverse ausgewertete Telefonüberwachungsprotokolle zu den Akten gegeben worden, die für die Beweisführung in der Strafsache von Bedeutung waren. Wie im Strafverfahren hat der Disziplinarbeklagte auch mit seiner ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 (amtl.