4.- Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die gegen das Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. April 2001 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in allen Teilen ab (amtl.Bel. 20). Gestützt darauf gab die Aufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten mit Zuschrift vom 25. Oktober 2001 (amtl.Bel. 21) noch einmal Gelegenheit, zur rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher Geldwäscherei unter dem standesrechtlichen Gesichtspunkt "in Ergänzung zur Stellungnahme vom 27. Juli 2001 umfassend und abschliessend Stellung zu nehmen".