Der Entscheid sei bis zum definitiven Abschluss des gegen X.Y. geführten Strafverfahrens auszusetzen, und es sei ihm danach Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Mit Rücksicht darauf, dass der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der gegen das obergerichtliche Strafurteil vom 24. April 2001 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde des Disziplinarbeklagten die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde in der Folge der Disziplinarentscheid vorläufig ausgesetzt. 4.-