Was den Sachverhalt im Einzelnen sowie den Schuldbefund und die Strafzumessung anbetrifft, wird auf die Erwägungen des inzwischen vom Bundesgericht geschützten Urteils des Obergerichts verwiesen, wovon im Folgenden auszugehen ist. Aufgrund dieses Obergerichtsurteils hob der Ausschuss der Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2001 die am 20. Juni 1997 verfügte Sistierung auf, wobei dem Disziplinarbeklagten noch einmal das rechtliche Gehör gewährt wurde (amtl.Bel. 12). 3.- Nach der Ablehnung des Antrags des Disziplinarbeklagten auf erneute Sistierung des Verfahrens, stellte und begründete dessen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juli 2001 folgende Anträge (amtl.