Nachdem das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Disziplinarbeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2000 (amtl.Bel. 10) erstinstanzlich wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und wegen mehrfacher Geldwäscherei mit 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 10'000.-- bestraft hatte, verurteilte die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern als Appellationsinstanz den Disziplinarbeklagten am 24. April 2001 wie folgt (amtl.Bel. 11, S. 28): 1. X.Y. ist schuldig - der mehrfachen Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und - der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff.