Bel. 2). Nach einer ersten Vernehmlassung des Disziplinarbeklagten wurde das Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf die gesetzliche Unschuldsvermutung am 20. Juni 1997 bis zum Erlass eines Strafurteils sistiert (amtl.Bel. 7). 2.- Nachdem das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Disziplinarbeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2000 (amtl.