Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Betreiber des Dancings "K." in N. bezichtigte der Untersuchungsrichter auch den Beanzeigten als deren Vertreter der Geldwäscherei sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Aufgrund der Hinweise des Anzeigestellers und der mit der Anzeige aufgelegten Belege wurde in der Folge gegen den Beanzeigten ein Disziplinarverfahren wegen dringenden Verdachts der Verletzung von Berufs- und Standespflichten eröffnet (Entscheid vom 25. April 1997, amtl.Bel. 2).