{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-97-11_2001-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=604", "Checksum": "d3953c5e1cbf6fa2ad2f6f3b9c64da25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 97 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 AnwG. Verletzung von Berufs- und Standespflichten durch einen Anwalt (Standesrecht). | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:41", "Checksum": "d69f21e7bafa0fa694a382554527c9f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11\nRegeste:\n§ 12 AnwG. Verletzung von Berufs- und Standespflichten durch einen Anwalt (Standesrecht). | Anwaltsrecht\n\n Sinne von § 13 Abs. 1 lit. c AnwG auf ein halbes Jahr festzusetzen. 9.- Zufolge der Disziplinierung sind dem Disziplinarbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die amtlichen Kosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Rechtsanwalt lic. iur. X.Y. wird wegen mehrfacher und schwerwiegender Verletzung der Berufs- und Standespflichten der Rechtsanwälte mit der Einstellung in der Ausübung des Berufes im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. c AnwG für die Dauer eines halben Jahres diszipliniert. 2. Der Disziplinarbeklagte trägt die Verfahrenskosten. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 3'000.-- und sind vom Disziplinarbeklagten an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden (§ 16 AnwG). Zu diesem Zweck ist bei der Obergerichtskanzlei eine begründete Beschwerdeschrift im Doppel einzureichen. 4. Dieser Entscheid ist dem Disziplinarbeklagten zuzustellen und dem bevollmächtigten Vertreter schriftlich mitzuteilen. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 3. Dezember 2001 (AR 97 11) |"}