{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-97-11_2001-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=604", "Checksum": "d3953c5e1cbf6fa2ad2f6f3b9c64da25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 97 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 AnwG. 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Die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangene mehrfache Anstiftung zu falschem Zeugnis fällt daher in der Disziplinarsache besonders ins Gewicht, zumal die Zeugen in Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen des Anwalts mit ihrer Arbeitgeberschaft wohl besonderem Druck ausgesetzt waren. Der Anwalt, der auch als \"Mitarbeiter\" der Rechtspflege bezeichnet wird (Wolffers Felix, a.a.O. S. 37), trägt aufgrund des in ihn gesetzten erhöhten Vertrauens gerade diesbezüglich auch eine ganz besondere Verantwortung. Wenn Zeugen sogar von Rechtsanwälten in ihren Aussagen beeinflusst werden, wird nicht nur das Vertrauen in diesen Berufsstand nachhaltig erschüttert, sondern nimmt auch die Rechtsstaatlichkeit als solche erheblichen Schaden. Hinzu kommt vorliegend der Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wobei es im vorliegenden Fall immerhin um eine beachtliche Summe ging und der Disziplinarbeklagte dabei mit Rat und Tat aktiv war. Auch der Tatbestand der Geldwäscherei gehört im Rahmen des 17. Titels des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bis StGB) zu den Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege. Für eine geordnete Rechtspflege und damit auch für die Rechtsstaatlichkeit ist es ein unabdingbares Postulat, dass Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege jedenfalls nicht von mit erhöhter Glaub- und Vertrauenswürdigkeit bedachten Berufsleuten begangen werden. Die besondere Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts wird zweifellos in den Grundfesten erschüttert, wenn sich dieser wie im vorliegenden Fall verschiedenartiger Delikte gegen die Rechtspflege und mehrfach schuldig macht. Der Umstand, dass und wie streng der Disziplinarbeklagte wegen Straftatbeständen, namentlich auch wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis, zu einer Gefängnisstrafe von immerhin 14 Monaten Gefängnis, wenn auch nur bedingt vollziehbar, verurteilt worden ist, spricht denn auch für sich und stellt zweifellos auch für sich genommen eine ganz erhebliche Schädigung des für den Anwaltsstand erforderlichen Vertrauens dar. Dazu kommen die mangelnde Einsicht des Disziplinarbeklagten bzw. die hartnäckigen und unglaubwürdigen Bestreitungen, aufgrund der falschen Angaben seiner Schwägerschaft von den wahren Verhältnissen im Restaurant/Dancing K. überhaupt etwas gewusst oder solche geahnt zu haben. Angesichts der Art und der Schwere der vom Disziplinarbeklagten begangenen Straftaten und dessen mangelnder Einsicht ist eine Disziplinierung mit einer blossen Busse trotz deren Erstmaligkeit nicht denkbar und eine - vorübergehende - Einstellung in der Berufsausübung im Sinne von § 13 AnwG geradezu zwingend. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Straftaten inzwischen schon einige Jahre zurückliegen, hängt dies doch weitgehend mit der Verteidigungsstrategie des Disziplinarbeklagten im Rahmen des Straf- und Strafuntersuchungsverfahrens zusammen. 8.3. Bei der Festsetzung der Dauer der Einstellung in der Berufsausübung, die gesetzlich bis auf zwei Jahre befristet ist (§ 13 Abs. 1 lit. c AnwG), ist indessen zu Gunsten des Disziplinarbeklagten, der seit 1985 als praktizierender Anwalt im Kanton Luzern tätig ist, demgegenüber erheblich zu berücksichtigen, dass dieser über ein blankes Strafregister verfügt und auch von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte bisher noch nie diszipliniert werden musste. In einem etwas milderen Licht mögen die Verfehlungen des Disziplinarbeklagten sodann, wie von seinem Verteidiger ausführlich geltend gemacht und geschildert (amtl.Bel. 18 und 22, oben zusammengefasst) angesichts der familiären Bande des Disziplinarbeklagten und dem offenbar damit verbundenen - kurzfristigen - starken Druck und negativen Einfluss seitens seiner Schwägerschaft erscheinen, wenn auch jedem Rechtsanwalt klar sein muss, dass gerade in solchen Situationen besondere Vorsicht am Platz ist, und das unabhängig von angeblich geringen Erfahrungen als Strafverteidiger. Was der Disziplinarbeklagte nach seinen Verfehlungen - wie von seinem Vertreter vorgebracht - \"alles unternommen\" haben soll, um zu klären, was mit den seiner Schwiegermutter überlassenen Geldern geschehen sei, ist aus den Akten allerdings nicht ersichtlich. Zu beachten ist indes, dass der Disziplinarbeklagte mit seinem Verhalten nicht direkt eigene Interessen verfolgte und damit offenbar persönlich auch keine finanziellen Vorteile erzielte, sondern im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen als Strafverteidiger die Interessen seiner Klientschaft zu schützen vermeinte. Für den Disziplinarbeklagten spricht auch sein langjähriges Engagement zu Gunsten der Allgemeinheit in Politik und Gesellschaft in den verschiedenen Chargen, die der Verteidiger in seiner Vernehmlassung ausführlich geschildert hat. Zu Gunsten des Disziplinarbeklagten fällt schliesslich namentlich unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit ins Gewicht, dass er vom Strafverfahren und von der Verurteilung in seinen persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen überdurchschnittlich getroffen worden ist und damit namentlich als öffentliche Person auch überdurchschnittlich der Öffentlichkeit ausgesetzt war, darunter mit seiner Familie zweifellos sehr zu leiden hatte und dass seit den hier zur Diskussion stehenden Straftaten nichts mehr Nachteiliges über seine Berufsausübung bekannt geworden ist. 8.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Aspekte ist für das grobe Fehlverhalten des Disziplinarbeklagten die Dauer der - vorübergehenden - Einstellung in der Berufsausübung im"}