{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-97-11_2001-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=604", "Checksum": "d3953c5e1cbf6fa2ad2f6f3b9c64da25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 97 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 AnwG. 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C.P. als Kellner des Restaurant/Dancing \"K.\" in N. vorsätzlich am 9. Juni 1995 zu einer falschen Zeugenaussage und am 14. oder 15. Juni 1995 überdies dazu verleitet hat, die Tänzerin N.C.B. zum Falschzeugnis in einem gerichtlichen Verfahren zu veranlassen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungen des Obergerichtes (OGU E. 3 - 3.3.3 S. 6 ff.) und den entsprechenden tatbeständlichen Feststellungen im vorangegangenen erstinstanzlichen Kriminalgerichtsurteil (amtl.Bel. 10 S. 11 f. und S. 40 - 42), auf welche vom Obergericht ausdrücklich verwiesen worden ist. C.P. ist in der Folge wegen falschen Zeugnisses und wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, N.C.B. wegen falschen Zeugnisses zu drei Monaten Gefängnis. Die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei sodann erfolgte, weil der Disziplinarbeklagte die behördliche Einziehung der im Zusammenhang mit den von E.G. begangenen Vortaten der mehrfachen Förderung der Prostitution u.a. verdienten Gelder in der Höhe von Fr. 657'000.-- vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich erfolgreich verhindert hatte. Für die tatbeständlichen Einzelheiten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, wiederum auf die Erwägungen im obergerichtlichen Strafurteil (OGU E. 4 S. 21 ff.) und die entsprechenden Feststellungen im vorangegangenen Kriminalgerichtsurteil (amtl. Bel. 10, namentlich S. 42 f. und 45 ff.), auf welche das Obergericht als Appellationsinstanz ausdrücklich Bezug genommen hat, verwiesen werden. Mit seinen Straftaten hat der Disziplinarbeklagte seine Berufs- und Standespflichten als Rechtsanwalt mehrfach und in gravierender Weise verletzt, weshalb der Disziplinarbeklagte neben der strafrechtlichen Verurteilung mit angemessenen standesrechtlichen Massnahmen zu disziplinieren ist. Die gleichzeitige strafrechtliche und disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens ist bekanntlich nicht ausgeschlossen, weil der Grundsatz \"ne bis in idem\" nur unter strafrechtlichen Sanktionen, nicht aber im Verhältnis zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht gilt. Die strafrechtliche Ahndung eines bestimmten Verhaltens schliesst eine disziplinarische Verfolgung nicht nur nicht aus, sondern fordert sie meist geradezu, wenn das Verhalten auch die disziplinarrechtliche Ordnung des Personenkreises verletzt, dem der Täter angehört (Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S.176 unter Hinweis auf BGE 97 I 836 und 108 Ia 230 ff.). 8.- Die in § 13 AnwG für Verstösse gegen die dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten vorgesehenen Disziplinarstrafen reichen von einem blossen Verweis über die Geldbusse bis Fr. 5'000.-- bis hin zur bis zu zwei Jahren befristeten und schliesslich dauernden Einstellung in der Berufsausübung. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nach der Schwere der Verfehlungen, wobei das bisherige Verhalten des Anwaltes zu berücksichtigen ist. Wo es die Umstände rechtfertigen, können mehrere Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden. 8.1. Die Behörde hat stets diejenige Massnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht. Dabei ist anders als im Strafrecht nicht primär auf das Verschulden abzustellen. Es ist vielmehr zu fragen, welche Massnahme am ehesten geeignet erscheint, die durch das Disziplinarrecht geschützten öffentlichen Interessen spezial- und generalpräventiv vor weiterer Verletzung zu bewahren (Wolffers Felix, a.a.O. S. 190). Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das bedeutet, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeiten in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, wobei sie aufgrund des Prinzips der Verhältnismässigkeit gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Verweis und Busse sind für leichtere oder solche Fälle bestimmt, die an sich die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht ohne weiteres beeinträchtigen können. Sie haben primär Strafcharakter; mit ihnen soll der Disziplinarverstoss gesühnt und der Fehlbare spezialpräventiv von der Wiederholung ähnlicher Handlungen abgehalten werden. Die befristete Einstellung in der Berufsausübung ist gedacht für schwere Vorfälle, welche die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts massgeblich erschüttern; sie hat Merkmale sowohl der Strafe wie der administrativen Massnahme. Der Patententzug bzw. die dauernde Einstellung in der Berufsausübung schliesslich ist in erster Linie eine Massnahme, durch welche das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege vor einer berufsunwürdigen Person vorbehaltlos geschützt werden sollen (BGE 106 Ia 121, bes. E. 13 und LGVE 1994 I Nr. 34 mit weiteren Verweisen). 8.2. Wie schon das Obergericht in seinem Strafurteil (OGU E. 5.3 S. 26 f.) festgehalten hat, musste sich der Disziplinarbeklagte als Rechtsanwalt im Klaren sein,"}