{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-97-11_2001-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=604", "Checksum": "d3953c5e1cbf6fa2ad2f6f3b9c64da25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 97 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 AnwG. 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Nach seinem Rechtspraktikum und dem Erwerb des Anwaltspatentes sei er während vier Jahren vollamtlicher Sekretär der Liberalen Partei des Kantons und der Stadt L. gewesen und seit 1985 führe er ein eigenes Advokaturbüro in S. X.Y. habe keinerlei Vorstrafen und sei in seiner 16-jährigen Tätigkeit als Anwalt auch noch nie diszipliniert worden. Der Disziplinarbeklagte habe bis heute einen ausserordentlich grossen, uneigennützigen Einsatz für Staat und Gemeinschaft geleistet: Während Jahren als Korporationsrat und Korporationsschreiber, während drei Legislaturen als engagierter Grossrat, während 10 Jahren als Stadtammann von S. und damit Vorgesetzter von rund 60 Angestellten, als sehr langjähriger Nachrichtenoffizier, zuletzt in einem Div Stab, als Präsident einer sozialen Baugenossenschaft, als OK-Präsident der Europameisterschaften im Trampolinspringen, als Richter am Verbandssportgericht des Schweizerischen Fussballverbandes, u.a.. X.Y. habe den Ruf eines guten, engagierten, kämpferischen, aber auch gesprächsbereiten und sozialkompetenten Anwalts. Er lebe in stabilen persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnissen. Zur Schwere der Verfehlung sei zu beachten, dass die gegen den Disziplinarbeklagten erhobenen Vorwürfe ihre Grundlage in einem Strafverteidigungsmandat gehabt hätten, das er im Juni 1995 während rund drei Wochen für seinen Schwager E.G. geführt habe. Hierzu sei er von seiner Schwiegermutter kurzfristig und dringendst um sofortige Hilfe gebeten worden, weshalb er sich dazu persönlich verpflichtet gefühlt habe. In der Folge habe er deren unwahren Beteuerungen, was die Prostitution im \"K.\" anging, zu sehr vertraut. Die starken Bande zwischen der Familie des Disziplinarbeklagten und seiner Schwägerschaft hätten ihn in eine sehr heikle Lage gebracht. Es sei davon auszugehen, dass X.Y. in einer anderen Konstellation anders gehandelt hätte. Er sei von seinem Schwager und seiner Schwiegermutter angelogen, getäuscht und hinters Licht geführt worden, was ohne die verwandtschaftlichen Bande nicht möglich gewesen wäre. Aus denselben Gründen habe er auch die Tragweite des Geldwäschereitatbestandes unterschätzt. Entscheidend ins Gewicht falle sodann, dass es dem Disziplinarbeklagten nie um die Verfolgung eigener Interessen oder die Erzielung finanzieller Vorteile gegangen sei. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass das abgehobene Geld für fällige Zinsen und Amortisationen sowie die Bezahlung von AHV-Beiträgen bestimmt gewesen sei. Später habe er denn auch alles unternommen, um zu klären, was mit den seiner Schwiegermutter überlassenen Geldern geschehen sei; allerdings erfolglos, weil sich die Familie G. in der Folge geweigert habe, ihm weitere Informationen zu geben. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Disziplinarbeklagte in einer ganz besonderen Konstellation, die sich nicht wiederholen könne, zu sehr auf die Angaben seiner Klientschaft vertraut und in der Mandatsführung nicht genügend Distanz gewahrt habe. Nur deshalb habe er in diesem singulären Fall nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, so wie er sie sonst als Anwalt stets gewissenhaft erfüllt habe und auch heute erfülle. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei dies aber verständlich, weshalb unter standesrechtlichen Gesichtspunkten das Verschulden nicht besonders schwer wiege. Was den Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis anbelange, habe der Disziplinarbeklagte aus derselben Situation heraus, d.h. - wie auch das Obergericht festgehalten habe - unter dem Eindruck der falschen Beteuerungen seiner Schwägerschaft, gehandelt; nach der ihm am 9. Juni 1995 eröffneten anderslautenden Aussage habe er nur verifizieren wollen, was nun tatsächlich der Wahrheit entspreche. Die familiären Bindungen und das grosse Vertrauen in seinen Schwager und seine Schwiegermutter hätten auch in dieser Hinsicht dazu geführt, dass er sich bei seiner Mandatsführung nicht nur ganz besonders engagiert, sondern in dieser besonderen Situation auch gar nicht erkannt habe, wie heikel zum damaligen Zeitpunkt seine Gespräche mit C.P. gewesen seien. Dazu beigetragen haben möge auch, dass er keine grossen Erfahrungen als Strafverteidiger mit derartigen Fällen gehabt habe. Betreffend Sanktion sei schliesslich zu beachten, dass X.Y. während vielen Jahren Politiker \"mit Leib und Seele\" gewesen sei; das Strafverfahren habe für ihn das Ende seiner politischen Tätigkeit, die ihm viel bedeutet habe, bewirkt, was ihn hart getroffen habe. Aufgrund seiner Stellung als Stadtrat sei die Medienberichterstattung über das Strafverfahren äusserst gross gewesen, und die vergangenen sechs Jahre seien für ihn und seine Familie eine unendlich schwere Belastung gewesen. Eine vorübergehende Einstellung in der Berufsausübung wäre für den Disziplinarbeklagten, der noch nie habe diszipliniert werden müssen und der sich seit seinen Verfehlungen vor sechs Jahren wiederum völlig klaglos verhalten habe, unverhältnismässig. Es stehe auch zweifelsfrei fest, dass ihm eine gute Prognose gestellt werden könne. Der Werdegang des Disziplinarbeklagten sei geprägt von dessen grossem sozialen Engagement in Beruf und Politik. Seine Verfehlungen seien demgegenüber einmalig und in einer besonderen Situation zustandegekommen, so dass sie die Vertrauenswürdigkeit des Disziplinarbeklagten nicht in Frage stellen könnten. Sie seien keineswegs Ausdruck"}