{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-97-11_2001-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=604", "Checksum": "d3953c5e1cbf6fa2ad2f6f3b9c64da25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 97 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.12.2001 AR 97 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 AnwG. 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Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Betreiber des Dancings \"K.\" in N. bezichtigte der Untersuchungsrichter auch den Beanzeigten als deren Vertreter der Geldwäscherei sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis. Aufgrund der Hinweise des Anzeigestellers und der mit der Anzeige aufgelegten Belege wurde in der Folge gegen den Beanzeigten ein Disziplinarverfahren wegen dringenden Verdachts der Verletzung von Berufs- und Standespflichten eröffnet (Entscheid vom 25. April 1997, amtl.Bel. 2). Nach einer ersten Vernehmlassung des Disziplinarbeklagten wurde das Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf die gesetzliche Unschuldsvermutung am 20. Juni 1997 bis zum Erlass eines Strafurteils sistiert (amtl.Bel. 7). 2.- Nachdem das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Disziplinarbeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2000 (amtl.Bel. 10) erstinstanzlich wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und wegen mehrfacher Geldwäscherei mit 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 10'000.-- bestraft hatte, verurteilte die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern als Appellationsinstanz den Disziplinarbeklagten am 24. April 2001 wie folgt (amtl.Bel. 11, S. 28): 1. X.Y. ist schuldig - der mehrfachen Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und - der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. X.Y. wird vom Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis nach Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen gegenüber A.N., freigesprochen. 3. X.Y. wird mit 14 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 10'000.-- bestraft. 4. X.Y. hat die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten in beiden Gerichtsinstanzen zu tragen. Die amtlichen Kosten des Untersuchungs- und des kriminalgerichtlichen Ver fahrens betragen Fr. 13'472.--, die reduzierten Gerichtskosten vor Obergericht Fr. 2'000.--. X.Y. hat demnach der kantonalen Gerichtskasse Fr. 15'472.-- (Fr. 13'472.-- gemäss kriminalgerichtlichem Urteil und Fr. 2'000.-- Gerichtskosten vor Obergericht) zu bezahlen. Was den Sachverhalt im Einzelnen sowie den Schuldbefund und die Strafzumessung anbetrifft, wird auf die Erwägungen des inzwischen vom Bundesgericht geschützten Urteils des Obergerichts verwiesen, wovon im Folgenden auszugehen ist. Aufgrund dieses Obergerichtsurteils hob der Ausschuss der Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2001 die am 20. Juni 1997 verfügte Sistierung auf, wobei dem Disziplinarbeklagten noch einmal das rechtliche Gehör gewährt wurde (amtl.Bel. 12). 3.- Nach der Ablehnung des Antrags des Disziplinarbeklagten auf erneute Sistierung des Verfahrens, stellte und begründete dessen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juli 2001 folgende Anträge (amtl.Bel. 18): 1. X.Y. sei mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 3'000.-- zu bestrafen 2. Der Entscheid sei bis zum definitiven Abschluss des gegen X.Y. geführten Strafverfahrens auszusetzen, und es sei ihm danach Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Mit Rücksicht darauf, dass der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der gegen das obergerichtliche Strafurteil vom 24. April 2001 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde des Disziplinarbeklagten die aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurde in der Folge der Disziplinarentscheid vorläufig ausgesetzt. 4.- Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die gegen das Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. April 2001 erhobene staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in allen Teilen ab (amtl.Bel. 20). Gestützt darauf gab die Aufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten mit Zuschrift vom 25. Oktober 2001 (amtl.Bel. 21) noch einmal Gelegenheit, zur rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher Geldwäscherei unter dem standesrechtlichen Gesichtspunkt \"in Ergänzung zur Stellungnahme vom 27. Juli 2001 umfassend und abschliessend Stellung zu nehmen\". 5.- Mit der Disziplinaranzeige vom 18. April 1997 sind nebst einigen untersuchungsrichterlichen Befragungsprotokollen auch im vorliegenden Verfahren diverse ausgewertete Telefonüberwachungsprotokolle zu den Akten gegeben worden, die für die Beweisführung in der Strafsache von Bedeutung waren. Wie im Strafverfahren hat der Disziplinarbeklagte auch mit seiner ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 (amtl.Bel. 6) beantragt, die aufgelegten TK-Protokolle seien aus dem Recht zu weisen. Nachdem die entsprechenden Anträge im Rahmen des Strafverfahrens trotz Weiterzug bis an das Bundesgericht keinen Erfolg hatten (she. Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. 11.1998, amtl.Bel. 8), haben diese Protokolle auch in diesem Disziplinarverfahren bei den Akten zu bleiben. Die vom Disziplinarbeklagten selber aufgelegten Belege (beanz.Bel. 1 - 4) werden ebenfalls zu den Akten genommen. Angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Disziplinarbeklagten erübrigen sich weitere Beweiserhebungen, namentlich auch der Beizug der Strafakten. Weitere Beweisanträge sind auch gar nicht gestellt. 6.- In seiner abschliessenden Vernehmlassung vom 15. November 2001 (amtl.Bel. 22) hielt der Disziplinarbeklagte an seinem bereits mit Eingabe vom 27. 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