Ob das Anwaltsbüro tatsächlich imstande ist, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit anderen Fachberatern wie versprochen "kompetent sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung, der aussergerichtlichen Streiterledigung und der Prozessvertretung" anzubieten, kann schliesslich dahingestellt bleiben. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Werbeprospekt sowohl in bezug auf einzelne "Spots" als auch als ganzes eine Übertreibung darstellt und trotz Lockerung des Werbeverbotes im Sinne der oben aufgeführten Kriterien - auf Mandatsakquisition ausgerichtet - standeswidrig ist. |