Eine nicht überprüfbare Selbsteinschätzung und Selbstberühmung besteht sodann zum Beispiel darin, dass die Disziplinarbeklagten im Rahmen eines einzigen aus bloss zwei Sätzen bestehenden Absatzes nicht weniger als dreimal die Qualität ihrer Rechtsberatung hervorheben, als ob es sich dabei um eine Spezialität ihres Büros handeln würde. Der explizite Hinweis auf die "umfassende Hochschulausbildung" kann den - falschen - Eindruck erwecken, dass andere Rechtsanwälte nicht auch darüber verfügen würden.