Im vorliegenden Fall erwecken indessen namentlich eine ganze Reihe von Textstellen standesrechtliche Bedenken. In ihrem Werbeprospekt geben die Disziplinarbeklagten beispielsweise mehrfach Voraussetzungen und Eigenschaften, die für Rechtsanwälte absolut selbstverständlich und auch unabdingbar sind, als ihre besonderen persönlichen Qualitäten vor. Eine nicht überprüfbare Selbsteinschätzung und Selbstberühmung besteht sodann zum Beispiel darin, dass die Disziplinarbeklagten im Rahmen eines einzigen aus bloss zwei Sätzen bestehenden Absatzes nicht weniger als dreimal die Qualität ihrer Rechtsberatung hervorheben, als ob es sich dabei um eine Spezialität ihres Büros handeln würde.