Casado Coca ca. Spanien vom 24.2.1994, in Newsletter 2/1994). Problematisch sind in diesem Sinn namentlich Übertreibungen wie auch Selbsteinschätzungen und Selbstberühmungen, die für den Rechtsuchenden nicht überprüfbar sind und den Eindruck eines besonders kompetenten oder besonders leistungsfähigen Büros zu vermitteln versuchen. Mit diesen Einschränkungen sind sachliche Informationsschriften über ein Rechtsanwaltsbüro grundsätzlich zulässig, und zwar auch marketingmässig gestaltete, mehrfarbige und mit Bildern illustrierte. Im vorliegenden Fall erwecken indessen namentlich eine ganze Reihe von Textstellen standesrechtliche Bedenken.