Trotz der bekannten Aufweichung des Werbeverbotes für Rechtsanwälte ist aufdringliche, marktschreierische Werbung wie namentlich Werbung mit unwahren oder irreführenden Angaben - unabhängig von der damit verbundenen UWG-Problematik - nach wie vor verboten, was auch vor den in der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechten zweifellos standhält. So ist denn auch nach Auffassung des EGMR ein Verbot von auf Mandatsakquisition ausgerichteter Werbung, insbesondere marktschreierischer, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung notwendig (Urteil des EGMR i.S. Casado Coca ca. Spanien vom 24.2.1994, in Newsletter 2/1994).