Auf Anzeige hin hatte sich die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte mit einem Werbeprospekt eines Anwaltsbüros zu befassen, wozu sie unter anderem folgendes ausführte: Trotz der bekannten Aufweichung des Werbeverbotes für Rechtsanwälte ist aufdringliche, marktschreierische Werbung wie namentlich Werbung mit unwahren oder irreführenden Angaben - unabhängig von der damit verbundenen UWG-Problematik - nach wie vor verboten, was auch vor den in der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechten zweifellos standhält.