O., S. 105 FN 196). So gilt z.B. die Abtretung einer streitigen Forderung dann als zulässig, wenn sie ausschliesslich zum Zwecke der Deckung von berechtigten Honoraransprüchen des Anwalts erfolgt, der ganze einbringliche Betrag dem Zedenten angerechnet wird und die Art der Forderung eine Abtretung nicht als anstössig erscheinen lässt. Es verstiesse indes gegen das Standesrecht, wenn sich ein Anwalt Forderungen, die nach ihrem Wesen und dem Gesetz zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Person bestimmt und hiezu notwendig sind, abtreten liesse, um für seine Ansprüche an der fraglichen Person gedeckt zu werden (EAK 1932-1960 Nr. 2; vgl. auch LGVE 1976 I Nr. 337). |