Der Rechtsanwalt soll weder finanziell noch sonst in persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache machen, sondern den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv beraten können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 153). Gemäss Luzerner Standesrecht ist indessen der Erwerb streitiger Forderungen nicht schlechthin verpönt (im Gegensatz etwa zum Zürcher und Berner Standesrecht, wonach ausschliesslich die Abtretung von Prozessentschädigungsansprüchen gestattet ist; vgl. Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes, S. 156; Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 17; Zemp, a.a.O., S. 105 FN 196).