Es soll sicherstellen, dass keine Verstrickung oder gar Verfilzung der Interessen des Mandanten mit denjenigen des Anwalts entsteht (Sterchi Martin, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 17). Der Rechtsanwalt soll weder finanziell noch sonst in persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache machen, sondern den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv beraten können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 153).