Die Übernahme einer streitigen Forderung, d.h. einer Forderung, deren Bestand oder Höhe bestritten ist, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, S. 105). Das Verbot bezweckt, dass der Anwalt in der Mandatsführung - auch wirtschaftlich - unabhängig bleibt. Es soll sicherstellen, dass keine Verstrickung oder gar Verfilzung der Interessen des Mandanten mit denjenigen des Anwalts entsteht (Sterchi Martin, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 2 zu Art. 17).