Zur Problematik der Abtretung einer streitigen Forderung durch den Klienten an seinen Anwalt führte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens folgendes aus: Nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte erwirbt der Anwalt keine streitigen Ansprüche, um Prozesse Dritter in eigenem Namen zu führen (Art. 7 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5.5.1995; Ziff. 4 Abs. 2 der Standesregeln vom 2.6.1981). Die Übernahme einer streitigen Forderung, d.h. einer Forderung, deren Bestand oder Höhe bestritten ist, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, S. 105).