| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 12.11.1997 | | Fallnummer: | AR 96 23/58 | | LGVE: | 1997 I Nr. 50 | | Leitsatz: | § 12 Abs. 1 AnwG. Der Erwerb einer streitigen Forderung des Klienten durch seinen Anwalt ist in der Regel nicht zulässig; Voraussetzungen der Zulässigkeit. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zur Problematik der Abtretung einer streitigen Forderung durch den Klienten an seinen Anwalt führte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens folgendes aus: