Nr. 605 und dort zitierte Literatur). Im Rahmen der Sachlichkeit haben sich insbesondere die tatsächlichen Behauptungen zu halten. Dem Anwalt ist aber regelmässig auch zuzubilligen, aus den Sachbehauptungen im Rahmen des Möglichen extreme Schlussfolgerungen zu ziehen und entsprechende Wertungen abzugeben (LGVE 1990 I Nr. 30). |