Die Interessen des eigenen Mandanten dürfen durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe verfochten werden, sei dies gegenüber einer Gegenpartei oder sei dies im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auch gegenüber einer Vorinstanz. Es ist andererseits ein allgemein anerkannter Grundsatz des Anwaltsrechts, dass der Anwalt dem Richter und den Behörden mit Achtung und Anstand begegnet. So ist es unzulässig, dem Gericht oder dessen Vorinstanz offen seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen (Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, S. 75). Nicht jede ausfällige Bemerkung kann indes Gegenstand disziplinarischer Ahndung werden.