Die Aufsichtsbehörde disziplinierte einen Anwalt infolge Anzeige aufgrund seiner Äusserungen im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung: Dass dem Anwalt wie jedem anderen Bürger das Recht zur Kritik an einem richterlichen oder behördlichen Entscheid zustehen muss, steht ausser Frage. Die Interessen des eigenen Mandanten dürfen durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe verfochten werden, sei dies gegenüber einer Gegenpartei oder sei dies im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auch gegenüber einer Vorinstanz.