Einem angestellten Anwalt ist die Vertretung von Dritten in den ausschliesslich dem Rechtsanwalt vorbehaltenen Berufsfeld dann zu versagen, wenn er mit dem Dritten bereits in einem Rechtsverhältnis steht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des bernischen Fürsprecher-Gesetzes). Im vorliegenden Fall schliesst die Anstellung des Beanzeigten bei einer Rechtsschutzversicherung, die überdies mit einer Haftpflichtversicherungsgesellschaft verbunden ist, die gebotene Unabhängigkeit in der Berufsausübung aus. Somit hat der Beanzeigte gegen die Berufs- und Standespflichten im Sinne von § 12 Abs. 1 AnwG verstossen.