Erforderlich ist jedoch, dass im konkreten Fall die gänzliche Unabhängigkeit des Anwalts in der Berufsausübung bzw. in der Mandatsbetreuung sichergestellt ist. Art. 1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes enthält das wegleitende Prinzip der Unabhängigkeit, das unangefochtener Bestandteil des öffentlichen Standesrechts ist. Einem angestellten Anwalt ist die Vertretung von Dritten in den ausschliesslich dem Rechtsanwalt vorbehaltenen Berufsfeld dann zu versagen, wenn er mit dem Dritten bereits in einem Rechtsverhältnis steht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des bernischen Fürsprecher-Gesetzes).