Bei diesem System bleibt der angestellte Anwalt als Arbeitnehmer - ungeachtet der formellen Vereinbarung - gegenüber seiner Arbeitgeberin rechenschaftspflichtig, und seine Tätigkeit ist für die Versicherungsgesellschaft letztlich eine Frage der Rentabilität. Hier eine innere, materielle Unabhängigkeit annehmen zu wollen, ginge an der Sache vorbei. 7. - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im allgemeinen nicht jede anwaltliche Tätigkeit eines angestellten Anwalts für Dritte ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch, dass im konkreten Fall die gänzliche Unabhängigkeit des Anwalts in der Berufsausübung bzw. in der Mandatsbetreuung sichergestellt ist.