Auch die vertragliche Vereinbarung, wonach die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses allen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten vorgeht, vermag das faktische Dilemma des Anwalts nicht zu beheben. Möglicherweise zwingt ihn die Kenntnisnahme solcher Tatsachen sogar zu einer Auflösung des Mandates zur Unzeit. e) (...) f) Die mangelnde Unabhängigkeit des Anwaltes wird schliesslich durch die Tatsache erhärtet, dass er für seine Tätigkeit kein Honorar nach Auftragsrecht, sondern Lohn nach Arbeitsvertragsrecht bezieht. Der Beanzeigte kann daher in der Entschädigungsfrage dem Subordinationsverhältnis gegenüber seiner Arbeitgeberfirma nicht entgehen.