Eine noch so ausgeklügelte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und angestelltem Anwalt kann nicht verhindern, dass dieser bei der Ausübung seines Mandates Kenntnis von Tatsachen erhält, die Einfluss auf das Verhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und seinem Klienten haben (z.B. Tatsachen, die einen Ausschluss der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung begründen können). Auch die vertragliche Vereinbarung, wonach die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses allen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten vorgeht, vermag das faktische Dilemma des Anwalts nicht zu beheben.