Die Problematik der Interessenkollision ist besonders dann offenkundig, wenn der Anwalt - wie vorliegend - bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist, die aufgrund der Versicherungsbestimmungen verpflichtet ist, für die Kosten der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers aufzukommen. Eine noch so ausgeklügelte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und angestelltem Anwalt kann nicht verhindern, dass dieser bei der Ausübung seines Mandates Kenntnis von Tatsachen erhält, die Einfluss auf das Verhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und seinem Klienten haben (z.B. Tatsachen, die einen Ausschluss der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung begründen können).