mindestens ihre Beratungsdienste anbietet. d) Die Problematik der Interessenkollision ist besonders dann offenkundig, wenn der Anwalt - wie vorliegend - bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist, die aufgrund der Versicherungsbestimmungen verpflichtet ist, für die Kosten der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers aufzukommen.