Es ist denn auch denkbar, dass der Anwalt als persönlicher Vertreter des Klienten bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens oder der Einschätzung der Prozesschancen zu neuen Einsichten gelangt und frühere, als Rechtsschutzanwalt gebildete, Meinungen relativieren muss. c) Dass der bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Anwalt in wirklicher Unabhängigkeit über die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden könnte, ist nicht vorstellbar.