Einerseits hat er als unabhängiger Anwalt einzig noch die Interessen seines Klienten zu vertreten, anderseits kann er auch in dieser Phase dem Dauervertragsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin nicht entweichen; befasst sich doch die Arbeitgeberin mit der gleichen Angelegenheit, die auch Gegenstand des Einzelmandates ist. Es ist denn auch denkbar, dass der Anwalt als persönlicher Vertreter des Klienten bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens oder der Einschätzung der Prozesschancen zu neuen Einsichten gelangt und frühere, als Rechtsschutzanwalt gebildete, Meinungen relativieren muss.