die Gesellschaft X. entschädige ihn pauschal. Im weiteren beruft sich der Beanzeigte auf die mit der Gesellschaft X. geschlossene Vereinbarung über die Unabhängigkeit der angestellten Anwälte. b) Unter dem Gesichtspunkt der materiellen Unabhängigkeit muss zunächst die Doppelfunktion des Beanzeigten als problematisch bezeichnet werden. Er ist in Vollzeit angestellt und hat sich in dieser Funktion auch zu 100% für die Interessen seiner Arbeitgeberin einzusetzen. Im Arbeits- und Verfahrensablauf wird er zwangsläufig mit den Rechtsschutzfällen der Versicherungsnehmer konfrontiert, und zwar vorerst rein in der Funktion als Arbeitnehmer der Rechtsschutzversicherung.