Die im vorliegenden Fall aufgelegte Vereinbarung mit der X-Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die Verwendung einer eigenen Vollmacht und der Gebrauch eines besonderen Briefkopfes weisen zwar darauf hin, dass die Unabhängigkeit mindestens formell besteht und der Beanzeigte im Auftreten gegenüber aussen diese Unabhängigkeit tatsächlich auch dokumentiert. Freilich muss die erforderliche Unabhängigkeit auch eine materielle Seite aufweisen; der unselbständige Anwalt muss im konkreten Fall seine innere Unabhängigkeit wahren und in freier Willensentscheidung ausüben können.