Vielmehr muss die Frage der Wahrung des Unabhängigkeitsgebotes eines im Monopolbereich auftretenden unselbständigen Anwaltes im Einzelfall beurteilt werden. Dabei genügt es nicht, dass sich der Anwalt auf eine schriftliche Abmachung mit seinem Arbeitgeber berufen kann. Die im vorliegenden Fall aufgelegte Vereinbarung mit der X-Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die Verwendung einer eigenen Vollmacht und der Gebrauch eines besonderen Briefkopfes weisen zwar darauf hin, dass die Unabhängigkeit mindestens formell besteht und der Beanzeigte im Auftreten gegenüber aussen diese Unabhängigkeit tatsächlich auch dokumentiert.