Vorab ist festzustellen, dass Art. 2 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes ("Der Anwalt führt ein eigenes Büro") über den verbandsrechtlichen Gehalt hinaus mit der Handels- und Gewerbefreiheit, wie sie nach bundesgerichtlicher Praxis aufzufassen ist, unvereinbar ist. Die besagte standesrechtliche Norm kann deshalb mit Gewissheit nicht zum Instrumentarium des öffentlichen Standesrechtes, wie es von der Aufsichtsbehörde anzuwenden ist, gehören. Vielmehr muss die Frage der Wahrung des Unabhängigkeitsgebotes eines im Monopolbereich auftretenden unselbständigen Anwaltes im Einzelfall beurteilt werden.