Deshalb ist für die Zulassung eines Anwaltes im Monopolbereich unter gesetzlichem Aspekt lediglich massgebend, ob dieser über das Anwaltspatent oder über eine Bewilligung verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er selbständiger oder unselbständiger Anwalt ist. b) Unter disziplinarrechtlichem Aspekt indessen fragt sich, ob der unselbständige Anwalt, der im Monopolbereich auftritt, gegen Standesrecht verstösst. Vorab ist festzustellen, dass Art. 2 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes ("Der Anwalt führt ein eigenes Büro") über den verbandsrechtlichen Gehalt hinaus mit der Handels- und Gewerbefreiheit, wie sie nach bundesgerichtlicher Praxis aufzufassen ist, unvereinbar ist.