Gemäss § 2 AnwG ist - soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht - im Bereiche des Anwaltsmonopols zur Parteivertretung zugelassen, wer entweder das luzernische Anwaltspatent nach § 3 AnwG oder aber eine Bewilligung nach § 6 AnwG besitzt. Zur Frage, ob der im Anwaltsmonopol zugelassene Parteivertreter eine selbständige Praxis führen oder auch nur angestellter Anwalt sein könne, äussert sich das Gesetz nicht. Deshalb ist für die Zulassung eines Anwaltes im Monopolbereich unter gesetzlichem Aspekt lediglich massgebend, ob dieser über das Anwaltspatent oder über eine Bewilligung verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er selbständiger oder unselbständiger Anwalt ist.