Dem genannten Entscheid lag allerdings nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde. Namentlich handelte es sich nicht um eine Organisation, die zur Hauptsache oder gar ausschliesslich von ihrem Zweck her berufsmässig Rechtsvertretungen bzw. Schutz im Bereich von Rechtsstreitigkeiten anbietet (Rechtsschutzversicherung). 5. - a) Für die Beurteilung der Rechtslage im Kanton Luzern ist vorerst vom Anwaltsgesetz auszugehen. Gemäss § 2 AnwG ist - soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht - im Bereiche des Anwaltsmonopols zur Parteivertretung zugelassen, wer entweder das luzernische Anwaltspatent nach § 3 AnwG oder aber eine Bewilligung nach § 6 AnwG besitzt.