Dieser Schutz dient sowohl der selbständigen wie auch der unselbständigen Berufsausübung. Das Bundesgericht vertritt heute den Standpunkt, auch ein in einem Angestelltenverhältnis stehender Anwalt könne seine Unabhängigkeit durch entsprechende vertragliche Absicherung grundsätzlich gewährleisten und dürfe deshalb vom Anwaltsmonopol nicht generell ausgeschlossen werden (BGE 113 Ia 279ff.). Dem genannten Entscheid lag allerdings nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde.