dazu sei allerdings im konkreten Arbeitsvertrag der Vorrang der mit der Ausübung des Anwaltsberufs verbundenen Pflichten festzulegen (zum Ganzen: ZR 79 Nr. 126; vgl. auch Fellmann/Sidler, a.a.O., S. 11 f.). d) Das Bundesgericht hat im Entscheid 113 Ia 279ff. bestätigt, dass der Rechtsanwalt unter dem Schutz des Art. 31 BV steht. Dieser Schutz dient sowohl der selbständigen wie auch der unselbständigen Berufsausübung.